Sie haben einen Kaminofen, der vor dem 21. März 2010 errichtet wurde? Dann besteht für Sie unter Umständen laut neuer Verordnung der 1. BImSchV bis 31. Dezember 2024 die Pflicht für eine Umrüstung oder gar Stilllegung Ihres Kamins.
Die Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) legt fest, wie hoch die Grenzwerte von Staubemissionen und Kohlenmonoxid kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen, die feste Brennstoffe verfeuern, liegen dürfen, bis diese nach aktuellem Stand der Technik nachgerüstet oder abgeschaltet werden müssen.
Wie Sie herausfinden, ob Ihr Kamin davon betroffen ist und welche Vorkehrungen Sie treffen können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Warum ist die 1. BImSchV so wichtig?
Immer mehr Menschen heizen ihr Zuhause mit Kaminöfen, Pelletheizungen oder Holzvergasern, die zu den Hauptquellen von Feinstaubpartikeln und Kohlenmonoxid gehören. Diese gelangen in die Umwelt und können gesundheitliche Risiken mit sich bringen, denn sie sind so klein, dass sie in die Atemwege gelangen und Allergien, Atemwegserkrankungen sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen verursachen können.
Um dem entgegenzuwirken, werden mithilfe der 1. BImSchV Öfen bestimmter Jahrgänge schrittweise neuen gesetzlichen Regelungen unterworfen.
Welche Öfen sind betroffen?
Entscheidend, ob Ihr Ofen von den neuen Regelungen betroffen ist, ist sowohl der Prüftermin des Typenschildes Ihres Geräts (aktuell zwischen dem 1. Januar 1995 und 21. März 2010) als auch dessen Emissionswerte, wenn diese über den festgelegten Grenzwerten liegen. Dieses Schild ist normalerweise an den Seiten oder der Rückseite des Ofens, im Fach für das Brennholz, im Fach oder der Unterseite des Aschekastens sowie auf der Oberseite des Ofens unterhalb der Verkleidung angebracht.
Sollte bei Ihrem Gerät kein Typenschild vorhanden sein, muss der Schornsteinfeger prüfen oder der Hersteller bescheinigen, dass die Schadstoffgrenzen eingehalten werden.
Für neue Geräte gelten folgende Emissionsgrenzen:
- 1,25 g/m3 Kohlenmonoxid
- 0,04 g/m3 Feinstaub.
Für bestehende Geräte:
- 4 g/m3 Kohlenmonoxid
- 0,15 g/m3 Staub
Liegen die Werte Ihres Ofens über der Grenze, muss dieser umgerüstet oder stillgelegt werden. Wird dieser weiterhin betrieben, muss der Schornsteinfeger das Ordnungsamt verständigen, woraufhin Geldbußen von bis zu 50.000 Euro drohen.
Wie können Kaminöfen umgerüstet werden?
Kaminöfen, deren Staubemissionen zu hoch sind, können unter anderem aufgerüstet werden mit Partikelfiltern, besser gesagt Staubabscheidern, welche die feinen Teilchen durch elektrostatische Kräfte aus dem Rauch abscheiden. Kann ein Nachweis über den Einbau eines entsprechenden Emissionsfilters erbracht werden, kann dieser Ihnen ermöglichen, Ihren Ofen weiterhin betreiben zu können.
Anders als Staubabscheider, die feste Bestandteile aus dem Rauch filtern, können Katalysatoren schädliche Kohlenmonoxide durch einen chemischen Prozess in weniger schädliche Kohlendioxide und Wasser umwandeln, welche anschließend verbrannt werden.
Achtung: Filter müssen in regelmäßigen Abständen gereinigt und ersetzt werden.
Bei einer Umrüstung müssen Sie ebenfalls bedenken, dass diese unter Umständen auch Ihren Schornstein betrifft. Die Filter werden an der Abgasleitung, dem Schornstein, angebracht, welcher einwandfrei funktionieren muss, um keine Giftstoffe in Ihrem Zuhause zu hinterlassen. Eine Überprüfung kann Ihnen aufzeigen, ob Sie einen gemauerten Schornstein aufrüsten oder durch einen Edelstahlschornstein als moderne Alternative ersetzen sollten.
Ist eine Umrüstung immer sinnvoll?
Eine Nachrüstung und das anschließende Messen könnte bei älteren Öfen unter Umständen eine teurere Alternative sein, als sich eine neue, effizientere Anlage einzubauen, die sogar möglicherweise weniger Brennstoffe benötigt, um Ihr Zuhause aufzuheizen und Energiekosten einspart. Das müssen Sie individuell für Ihren Fall prüfen.
Die Auflagen für ältere Öfen sind weniger streng als die für Neuanfertigungen.Sollte Ihr Kaminofen die Grenzwerte einhalten, ist es dennoch sinnvoll, den Einbau eines Partikelfilters mit Blick auf die eigene Gesundheit und die Umwelt in Betracht zu ziehen.
Sollten Sie über den Einbau einer neuen Biomasseanlage zur Energiegewinnung durch die Verbrennung von Biomassepellets, Hackschnitzeln und Scheitholzvergaserkessel nachdenken, besteht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz sogar die Möglichkeit auf Förderung.