AGB

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|| Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online-Werbeschaltungen und Sponsoring

Stuttgart Journal GbR    Stand: 01.01.2016

§ 1 Vorbemerkungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Werbeverträge zur Schaltung von Werbemitteln im Online-Netzwerk der von der Stuttgart Journal GbR betriebenen Webseiten.
Für die Werbeverträge gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. AGB des Auftraggebers oder sonstiger Interessenten finden keine Anwendung, sofern sie diesen AGB widersprechen.
(2) Vertragsgegenstand ist die Schaltung von Werbemitteln auf den von der Stuttgart Journal GbR betriebenen Internetseiten.
(3) Vertragspartner sind
a) die Betreiberin der Webseiten,
– kurz: die Betreiberin –
und
b) der jeweilige Werbekunde als Auftraggeber,
– kurz: der Auftraggeber –

§ 2 Vertragsschluss
(1) Ein Werbevertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber einen schriftlichen Auftrag oder per E-Mail erteilt und die Betreiberin
a). den Auftrag schriftlich oder mittels E-Mail bestätigt hat oder
b). die Werbung, wie im entsprechenden Auftrag vorgesehen, freischaltet.
(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbetreibender Auftraggeber werden, muß er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die Betreiberin ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.

§ 3 Leistungsumfang, Pflichten der Betreiberin
(1) Der Leistungsumfang wird in dem jeweiligen Auftrag bestimmt.
(2) Für die Platzierung des Werbemittels sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben der Betreiberin maßgeblich, es sei denn, es wurde zwischen der Betreiberin und dem Auftraggeber etwas anderes schriftlich vereinbart.
(3) Werbemittel, die nach Einschätzung der Betreiberin nicht als Werbemittel erkennbar sind, werden durch den Hinweis Werbung, Partner oder Anzeige gekennzeichnet.
(4) Die Betreiberin gewährleistet eine Verfügbarkeit des Angebots von 97% bezogen auf den Monat. Verfügbarkeit versteht sich als das Verhältnis von Ist-Zeit (IZ) zu Soll-Zeit (SZ): VF(%)=(IZ / SZ) *100. Ist-Zeit (IZ) ist der Zeitraum, in dem das System am Router-Ausgang des Rechenzentrums tatsächlich verfügbar ist.
(5) Nicht in die Sollzeit eingerechnet werden für die Wartung des Systems erforderliche Wartungszeiten und Unterbrechungen für Offline-Sicherungen jeweils im angemessenen Rahmen sowie Unterbrechungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von auf den Webseiten der Stuttgart Journal GbR nicht abwendbaren Ursachen, z.B. Notfallmaßnahmen, um einen massiven Virenausbruch zu unterbinden.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist für die Anlieferung fehlerfreier und geeigneter elektronischer Werbemittel-Vorlagen auf einem handelsüblichen Datenträger oder mittels E-Mail bis spätestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Schaltungsbeginn verantwortlich.
Das gilt sinngemäß auch für die vom Auftraggeber benannten URLs´ (Online-Adressen), auf die das Werbemittel verweisen soll. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen.
(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung der zugesandten Werbemittelvorlagen endet 3 Monate nach der letztmaligen Verbreitung des Werbemittels und diese werden auch nur dann nicht der ersatzlosen Vernichtung/Löschung zugeführt, wenn der Auftraggeber dieses auf extra Velangen und auf seine Kosten durch eine entsprechende Rücksendungsforderung schriftlich fordert. Die Gefahr hierfür trägt der Auftraggeber.
(3) Grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, von den bereitgestellten Vorlagen Sicherheitskopien anzulegen und diese bei Datenverlust, insbesondere bei der Übermittlung an die Betreiberin, erneut unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiberin kann auch besondere Maßnahmen zum Virenschutz verlangen.
(4) Wenn Werbeaufträge nicht oder unrichtig durchgeführt werden können, weil die Vorlagen nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet angeliefert wurden, wird der gesamte Auftragspreis dennoch fällig.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbung unverzüglich nach Einstellung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten 3 Werktage zu reklamieren. Bei nachträglicher Reklamation trägt der Auftraggeber die Kosten der von ihm gewünschten Änderung.

§ 5 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Die Betreiberin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Gesellschafter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist beschränkt auf das nach dem jeweiligen Werbevertrag zu zahlende Entgelt, maximal jedoch auf den Höchstbetrag von 500 Euro(-fünfhundert-) pro Vertrag. Insbesondere haftet die Betreiberin nicht für Folgeschäden und Schäden, die Dritten entstehen, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
(2) Der Auftraggeber hat keine Gewährleistungsansprüche, bei
a) Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware, die dem heutigen Stand der Technik nicht mehr entspricht, oder
b) Ausfall von Netzdiensten wegen einer Störung, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiberin liegt, oder
c) unvollständigen und/oder nicht aktuellen bzw. nicht aktualisierten Angeboten von Proxy-Servern von Providern und Online-Diensten.
(3) Bei unvollständiger oder ganz oder teilweise unleserlicher oder unrichtiger Darstellung des Werbemittels hat der Auftraggeber Anspruch auf fehlerfreie Ersatzanzeige oder (Zahlungs-) Minderung. Ansprüche müssen innerhalb von vier Wochen nach Zugang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für nicht offensichtliche Mängel.
Wenn die Betreiberin eine hierfür gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt oder die Ersatzschaltung erneut nicht fehlerfrei ist, so hat der Auftraggeber wahlweise Anspruch auf (Zahlungs-)Minderung oder Wandlung des Werbevertrages.
Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
(4) Die Betreiberin wird von ihren vertraglichen Pflichten frei, wenn die Erfüllung wegen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Ersatz des Preises für noch nicht geschaltete Werbemittel. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht darüber hinaus nicht.

§ 6 Verantwortlichkeit des Auftraggebers für Inhalte
(1) Der Auftraggeber ist für die Inhalte, der von ihm in Auftrag gegebenen Werbung und der dafür zur Verfügung gestellten Werbemittel, allein verantwortlich.
Eine generelle Kontrolle der Inhalte durch die Betreiberin findet nicht statt. Insbesondere überprüft die Betreiberin die Inhalte nicht daraufhin, ob sie berechtigt erworben wurden. Der Auftraggeber versichert, dass nach seinem Wissen durch die Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber sichert ferner zu, daß ihm die Rechte an dem von ihm verwendeten bzw. zur als Vorlagen zur Verfügung gestellten Inhalten für die vereinbarten Werbeaktionen zustehen.
(2) Die Betreiberin behält sich vor, Werbeverträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form bzw. wegen rechtlicher, moralischer oder sittlicher Bedenken abzulehnen, auch dann, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Regelungen verstößt oder deren Veröffentlichung mit den Grundsätzen der Betreiberin unvereinbar sind.
Insbesondere kann die Betreiberin ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch ein Link verwiesen wird.
(3) Der Auftraggeber stellt die Betreiberin von sämtlichen Kosten und Ansprüchen frei, die durch die Inhalte der von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen entstehen.

§ 7 Preise
(1) Für den jeweiligen Werbevertrag gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste, oder andere schriftliche Vereinbarungen.
Preisänderungen für bereits vereinbarte Verträge sind nur wirksam, wenn sie von der Betreiberin mindestens einen Monat vor der vereinbarten Schaltung des Werbemittels angekündigt werden. Der Auftraggeber kann binnen fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Rücktritt nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, gilt die Preiserhöhung als genehmigt.
(2) Rabatte bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste, sofern keine anderen schriftlichen Abmachungen getroffen wurden.

§ 8 Zahlung

(1) Rechnungen sind fünf Werktage nach Erhalt fällig, sofern keine Vorauszahlung vereinbart wurde.
(2) Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag in Höhe von 5% p.a. des Rechnungsbetrages zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs des vom Auftraggeber zu zahlenden Rechnungsbetrages kommt es dabei darauf an, daß der fällige Betrag am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben.
(3) Die Betreiberin ist berechtigt, Zahlungen auf ältere Forderungen anzurechnen. Wenn bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, ist die Betreiberin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Die Betreiberin ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Vertrages bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtauftrages auszusetzen.
(5) Begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die Betreiberin auch während der Laufzeit eines Vertrages die Schaltung weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Gesamtbetrages und von der Bezahlung offenstehender Forderungen abhängig zu machen.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, Bundesrepublik Deutschland. Diese Klausel gilt für Nichtkaufleute nur, wenn sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.
(2) Auf die Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende oder nahekommende Ersatzbestimmung, welche die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

|| Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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