Die Kurzzeitpflege hat für viele Angehörige und pflegebedürftige Menschen einen hohen Stellenwert. Denn die betroffenen Personen in häuslicher Pflege sind so auch in einer Krisensituation abgesichert. Das Angebot der vollstationären Pflege greift beispielsweise, wenn die pflegebedürftige Person vorübergehend eine besonders intensive Pflege benötigt. Dies kann nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein. Aber auch dann, wenn die pflegende Person verhindert oder im Urlaub ist.
In Stuttgart zeigt die aktuelle Fortschreibung der Kreispflegeplanung 2035 den aktuellen und zukünftigen Pflegebedarf auf. So standen im Juli 2022 in der Landeshauptstadt 80 solitäre Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung. Bis zum Jahr 2035 geht die Kreispflegeplanung von einem Bedarf von 155 solitären Kurzzeitpflegeplätzen für Stuttgart aus.
Bedeutung der Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige und Angehörige
Die Kurzzeitpflege greift besonders in Notsituationen. Der pflegebedürftige Mensch zieht hier vorübergehend in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, was ab Pflegegrad 2 und für bis zu acht Wochen möglich ist. Pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zur Verfügung. Mit diesem ist es unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich, Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Eine Kurzzeitpflege kann ebenfalls notwendig sein, wenn sich der Pflegegrad kurzzeitig erhöht sowie die Pflege zu Hause oder in einer teilstationären Einrichtung nicht mehr ausreicht. Die stationäre Überbrückungspflege bietet hier die Option, weitere Schritte in Ruhe zu planen, während die pflegebedürftige Person zunächst einmal ausreichend versorgt ist. Für die Kurzzeitpflege erhält der Pflegebedürftige noch einen Zuschuss von bis zu 1.774 Euro im Jahr. Diesen zahlt die Pflegekasse.
Kurzzeitpflege: Das sind die Neuerungen im Jahr 2024
Laut offiziellen Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gibt es ab dem 01. Juli 2024 auch für Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 einen Zugang zur vorübergehenden vollstationären Versorgung. Dieser ist gegeben, wenn die Pflegeperson eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Der Pflegebedürftige kann in diese Zeit, sofern der Bedarf besteht, vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung verbringen.
Gemäß des neuen Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) tritt am 01.07.2025 für alle pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2 das Entlastungsbudget in Kraft. Dieses vereinheitlicht unter anderem den Zuschuss für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Bereits zum 01.01.2024 steht pflegebedürftigen Personen unter 25 mit Pflegegrad 4 und 5 das Entlastungsbudget zur Verfügung. Der Betrag liegt im Jahr 2024 bei 3.386 Euro und wird im Jahr 2025 für alle Anspruchsberechtigten auf 3.539,00 Euro erhöht. Auch in Zukunft ist jedoch eine separate Beantragung der beiden Leistungen notwendig.
Innovationsprogramme und neue Förderungen
In Baden-Württemberg hat das Ministerium für Soziales und Integration gemeinsam mit Pflegekassen, Einrichtungsträgern und kommunalen Landesverbänden das “Aktionsbündnis Kurzzeitpflege” als innovatives Programm ins Leben gerufen. Das Bündnis verfolgt das Ziel, Kurzzeitpflegeplätze auszubauen sowie weiterzuentwickeln und die kooperative Sozialplanung vor Ort zu stärken. Zudem möchte das Aktionsbündnis Konzepte entwickeln, beispielsweise bezüglich einer rehabilitativen und aktivierenden Kurzzeitpflege.
Als Teil dieses Aktionsbündnis wurde bereits 2018 das Sonderförderprogramm “Solitäre Kurzzeitpflege” durch das Land Baden-Württemberg eingerichtet. Dieses richtet sich an Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflegeplätze anbieten und weiter ausgebaut werden sollten. Hierfür stand eine Investitionssumme von 7,6 Millionen Euro zur Verfügung, welche bereits komplett abgerufen wurde.
Die aktuellste Initiative ist das “Innovationsprogramm 2023” des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration, das die Kurzzeitpflege in Baden-Württemberg mit rund 6,2 Millionen Euro fördert. Das Programm unterstützt 14 Projekte zur Stärkung der ambulanten Versorgung in der Tages- und Kurzzeitpflege. Dafür entstehen unter anderem 15 neue Kurzzeit-Pflegeplätze und sechs Modellprojekte, mit denen die Qualität der Kurzzeitpflege verbessert werden soll.
Weiterführende Informationen für Betroffene
Der Pflegestützpunkt der Stadt Stuttgart ist eine Anlaufstelle, um weitere Informationen über die Möglichkeiten in Stuttgart zu erhalten. Die Mitarbeiter beraten hilfe- und pflegebedürftige Menschen unter anderem bei der Suche nach geeigneten Diensten oder Pflegeheimen. Eine weitere Anlaufstelle für Betroffene sind die Pflegekassen selbst. Personen, die sich im Krankenhaus befinden oder an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen, können sich in der Regel an den dortigen Sozialdienst für weitere Informationen wenden. Auch hier erhalten pflegebedürftige Menschen Informationen darüber, wie es nach dem Aufenthalt weitergehen kann.