Endlich den langersehnten Steuerbescheid in den Händen zu halten und die erhoffte Rückzahlung schwarz auf weiß vor sich zu sehen – darauf hofft wohl jeder Steuerzahler, wenn die Post im Briefkasten liegt. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn nach Eintreffen des Bescheids in der Zeile „Steuererstattung“ nicht der erwartete Rückzahlungsbetrag steht, sondern um eine Nachzahlung gebeten wird. Aber kein Grund zur Panik: Denn glaubt man dem Bund der Steuerzahler, so soll tatsächlich jeder fünfte Steuerbescheid zur Einkommensteuererklärung fehlerhaft sein.
Somit empfiehlt es sich, den erhaltenen Steuerbescheid gründlich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und gegebenenfalls rechtzeitig Einspruch einzulegen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten. Neben dem eigenständigen, aber durchaus riskanten Weg, den Steuerbescheid selbst zu prüfen und Einspruch zu erheben, gehen die meisten Leute wohl zu einem Steuerberater oder auch zu einem günstigeren Lohnsteuerhilfeverein. Alle Wege haben ihre Vorteile und Nachteile:
Hilfe vom Lohnsteuerhilfeverein
Wer es sich nicht zutraut, seinen Steuerbescheid selbst zu inspizieren, kann durchaus auf die Angebote eines sogenannten Lohnsteuerhilfevereins zurückgreifen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) etwa, die sich mit ihren bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen um Steuerfragen unterschiedlichster Art kümmert. Für ihre Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge sich nach der Höhe des jeweiligen Einkommens richten, prüft sie nicht nur Steuerbescheide oder fertigt Steuererklärungen und Steuerermäßigungsanträge an, sondern reicht im Streitfall auch Klage vor dem Finanzgericht ein. Eine Übersicht der Leistungen der VLH finden Sie hier. Allerdings können nur Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten, Pensionäre, Rentner und (Klein-)Vermieter die Beratungsleistungen der VLH in Anspruch nehmen. Selbstständige, Gewerbetreibende und Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit dürfen dies dagegen nicht. Die Mitgliedsbeiträge für die VLH können, wie bei jedem Lohnsteuerhilfeverein, unter Umständen wie Steuerberatungskosten in der nächsten Steuererklärung abgesetzt werden.
Die Professionelle Steuerberatung
Wer die Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins nicht in Anspruch nehmen darf oder möchte, kann für die Prüfung des Steuerbescheides natürlich auch einen Steuerberater engagieren. Die anfallenden Kosten können im beruflich veranlassten Fall als Werbungs- oder Betriebskosten abgesetzt werden. Privat veranlasste Steuerberatungskosten sind selbst zu tragen.
Eigenständig Einspruch erheben
Natürlich lassen sich der Einspruch gegen und die Prüfung eines potenziell fehlerhaften Steuerbescheids auch selbstständig bewerkstelligen. Der Einspruch ist kostenlos und kann prinzipiell von jedem eingereicht werden. Zu beachten ist dabei die Einspruchsfrist, die einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids abläuft. Zudem besteht die Gefahr, dass der korrigierte Steuerbescheid zu Ungunsten der einreichenden Person ausfällt – also (weitere) Fehler nachträglich festgestellt werden und zusätzlich in Last gestellt werden. Besonders ärgerlich ist das, wenn bereits eine Rückzahlung bestätigt wurde, ein Einspruch sollte somit nur bei Nachzahlungsforderungen und nach sorgfältiger Prüfung des Steuerbescheids erfolgen. Eine kleine Motivationsstütze: Über 80 % der Einsprüche sind für den Steuerzahler immerhin erfolgreich.
Welchen Weg sollten Sie gehen?
Welche dieser drei Möglichkeiten Sie wählen, hängt am ehesten davon ab, ob Sie bereits in einem Verein Mitglied sind, einen Steuerberater haben oder sich tatsächlich recht gut im Steuerrecht auskennen. Sind Sie bisher noch unabhängig und wünschen sich Hilfe, sollte entweder der Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein gewählt werden – abhängig von folgenden Faktoren:
Lohnsteuerhilfeverein:
- weniger Budget
- Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten, Pensionäre, Rentner und (Klein-)Vermieter
Steuerberater:
- höheres Budget
- Selbstständige, Freiberufler
- steuerrechtliche, individuelle Sonderfälle
Dem Problem der Nachzahlung vorbeugen
Zu beachten ist aber grundsätzlich: Es ist insgesamt gerade bei höheren Nachzahlungsforderungen unwahrscheinlich, dass sich das Blatt komplett wendet und aus der Nachzahlung eine Rückzahlung wird. Eher läuft es darauf hinaus, dass sich die Summe der Nachzahlung verkleinert, wenn man z. B. noch weitere Summen von der Steuer absetzen kann. Um im kommenden Jahr genau dieses Nachzahlungsproblem zu lösen, wird immer empfohlen, die gesamte Steuererklärung an einen professionellen Partner abzugeben – denn dank seiner Expertise sind bei einem sehr hohen Prozentsatz der erstellten Erklärungen Rückzahlungen drin.