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Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zur Abschussgenehmigung für einen Wolf an der Hornisgrinde hält eine Naturschutzorganisation an ihrem juristischen Widerstand fest. Sie sieht europäisches Recht und nationales Naturschutzrecht verletzt und kündigt weitere Klagen bis hin zum Europäischen Gerichtshof an.

Dirk Meyer (kai)

Im Zentrum des Verfahrens steht der Wolfsrüde mit der Kennung GW2672m, der seit geraumer Zeit im Bereich der Hornisgrinde im Nationalpark Schwarzwald nachgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hatte die Ausnahmegenehmigung zum Abschuss bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts sei der Erhaltungszustand des Wolfs in Deutschland inzwischen als günstig einzustufen. Grundlage dafür sei eine Meldung der Bundesregierung an die EU-Kommission aus dem Jahr 2025.

Gericht verweist auf günstigen Erhaltungszustand

Der VGH argumentierte, dass es für die Gesamtpopulation in Baden-Württemberg nicht auf ein einzelnes männliches Tier ankomme. Neben dem betroffenen Rüden gebe es mindestens drei weitere männliche Tiere im Land, jedoch nur ein weibliches. Vor diesem Hintergrund sei der Abschuss aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, den Bestand der Art erheblich zu beeinträchtigen.

Die klagende Naturschutzinitiative widerspricht dieser Einschätzung. Sie verweist auf europäische Vorgaben zum Artenschutz, wonach sich der Zustand einer Tierart nicht allein aus bundesweiten Zahlen ableiten lasse, sondern auch regionale Entwicklungen berücksichtigt werden müssten. Nach ihrer Darstellung habe die EU-Kommission in einem Schreiben an das Bundesumweltministerium im Spätsommer 2025 auf Unterschiede innerhalb Deutschlands hingewiesen. Während sich die Wolfspopulation im Nordosten gut entwickelt habe, sei der Süden und Südosten weiterhin nur unzureichend besiedelt. Grundlage dieser Einschätzung seien Daten der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf.

Zweifel an Gefahreneinschätzung

Ein weiterer Streitpunkt betrifft das Verhalten des Tieres. Nach Angaben der Naturschutzinitiative liegen mehr als 180 dokumentierte Sichtungen vor. Diese belegten aus ihrer Sicht, dass von dem Wolf keine konkrete Gefahr für Menschen ausgehe. Das Tier zeige Scheu gegenüber Einsatzkräften, die es verfolgen, verhalte sich jedoch neugierig gegenüber Wanderern, die ihm nicht nachstellten. Daraus leitet die Organisation ab, dass es sich nicht um ein fehlgeprägtes oder problematisches Tier handele, sondern um ein Exemplar, das an die Bedingungen eines Nationalparks gewöhnt sei.

Kritisch bewertet wird zudem, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung nach Darstellung der Organisation nicht nur den konkret benannten Wolf betreffe, sondern unter Umständen auch andere Tiere erfasst werden könnten. Angesichts der geringen Zahl von Wölfen im gesamten Schwarzwald sei dies unverhältnismäßig.

Gang durch die Instanzen angekündigt

Die Naturschutzinitiative kündigte an, den Rechtsweg weiter auszuschöpfen. Geplant seien weitere Schritte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, dem VGH in Mannheim sowie gegebenenfalls dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem solle geprüft werden, ob der Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden kann, um die Vereinbarkeit mit europäischem Artenschutzrecht klären zu lassen.

Unterstützung erhält das Anliegen nach Angaben der Organisation durch zwei Online-Petitionen, die zusammen rund 45.000 Unterschriften gesammelt haben. Zugleich wird die Öffentlichkeit dazu aufgerufen, im Bereich des Nationalparks Rücksicht auf Wildtiere zu nehmen und insbesondere keine Versuche zu unternehmen, den Wolf gezielt anzulocken.

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