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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg und deren öffentliche Bekanntgabe voraussichtlich rechtmäßig sind.

Von Dirk Meyer (kai)

Ein entsprechender Eilantrag des AfD-Landesverbands wurde abgelehnt. Die Beobachtung wurde am 13. Juli 2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt erhoben und am 14. Juli 2022 öffentlich bekanntgegeben.

Der AfD-Landesverband hatte daraufhin gefordert, die Maßnahmen zu beenden und die entsprechenden Mitteilungen zu löschen sowie die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen bis zum 24. November 2022 öffentlich einzuräumen.

Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg reagierte hierauf nicht. Die Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschied nun, dass die Beobachtung nach summarischer Prüfung zu Recht erfolge.

Es gäbe Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die sich auf Verhaltensweisen gründeten, die darauf gerichtet seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Ausprägung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes außer Geltung zu setzen.

Auch die öffentliche Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg begegne keinen Bedenken.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist erstinstanzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind.

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